Satzung

Fliegenfischerverein Elbtal e.V.

S A T Z U N G

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Fliegenfischerverein Elbtal e.V., nachfolgend “Verein” genannt.
  2. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter Nummer VR 4728 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. im Landesverband Sächsischer Angler e. V., und somit im Bundesverband, dem Deutschen Anglerverband e. V.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Fliegenfischerverein Elbtal e.V. mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Förderung des Sports. Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit stehen dabei der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Fließgewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie der nichtgewerblichen Fliegenfischerei im vom Deutschen Anglerverband und vom Anglerverband „Elbflorenz“ (nachfolgend DAV und AVE genannt) übertragenen Fischereibezirk durch freiwilligen Zusammenschluss aller an der Erfüllung dieses Zweckes mitwirkenden Vereinigungen und Personen.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
  • aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Jagd-, und Tierschutzfragen sowie durch Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, Verbänden und Institutionen,
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Fischereirechts, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der Reinhaltung, Bewirtschaftung und Pflege der Gewässer im verantwortlichen Fischereibezirk,
  • Zusammenarbeit mit dem AVE, Behörden und Institutionen in allen Belangen der Fischerei,
  • Hege und Pflege der Fischbestände und Förderung des ordnungsgemäßen Besatzes und der Befischung der Fischgewässer anhand neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Artenvielfalt, Erhaltung und Pflege der anderen in und am Fischgewässer vorkommenden Tierarten und Pflanzen und die Erhaltung und Wiederherstellung dafür geeigneter Biotope,
  • Förderung der fachlichen Ausbildung der Fischereiausübenden durch Schulungen, Veranstaltungen, Vorträge, Lehrvorführungen und sonstige Maßnahmen,
  • Förderung der Ausbildung der Jugend auf allen Gebieten der Angelfischerei,
  • Förderung des Castingsports,
  • Förderung und Pflege des Fliegenfischens,
  • Diskussion in der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Fischerei und Fischzucht sowie über die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Gewässer und der Fischnährtiere, verwirklicht.

 

  1. Der Fliegenfischerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Fliegenfischerverein kann im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten wirtschaftliche Nebenbetriebe zur Absicherung der Produktion von Satzfischen für den Eigenbedarf betreiben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Elternteils oder des gesetzliche Vertreters.
  2. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand prüft den Aufnahmeantrag und entscheidet über eine Aufnahme als Mitglied auf Probe. Die Probezeit beträgt 12 Monate. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über eine endgültige Mitgliedschaft. Wird durch den Vorstand der Aufnahme in die endgültige Mitgliedschaft nicht stattgegeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft auf Probe ist eine vollwertige Mitgliedschaft ohne Stimm- und Wahlrecht. Die endgültige Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  4. Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder aufnehmen.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt. Dieser ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  2. automatisch wenn ein Mitglied verstirbt und kann nach (§§ 38 Satz 1 und 40 BGB) auch nicht vererbt werden
  3. durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied einen oder mehrere der nachfolgenden Punkte erfüllt, indem es:
  • gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob verstoßen hat,
  • das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
  • wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
  • gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstoßen hat  oder
  • mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Verpflichtungen länger als drei Monate in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Darüber hinaus kann entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung der Schiedskommission des AVE die Schiedskommission des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. angerufen werden.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, bzw. -abzeichen und dergleichen, die im Eigentum des Vereins stehen, sind ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände sind zu zahlen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins erkennen die Satzung inklusive der Beitragsordnung des AVE an.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied (ausgenommen Mitglieder auf Probe) hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit möglich, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Bei der Ausübung der Fischerei sind die gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen und Tiere und Pflanzen schonend zu behandeln.
  4. Das Mitglied hat die fälligen Gebühren bzw. Beiträge gemäß der Beitragsordnung im Voraus, und zwar ohne besondere Aufforderung, jährlich an den Verein zu entrichten. Näheres, insbesondere zu Zahlungsfristen, regelt die Beitragsordnung des Fliegenfischerverein Elbtal e.V..

§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der endgültigen Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dies gilt jedoch nur für den Anteil der Beiträge, die nicht der Beitragsordnung des AVE unterliegen. Dabei ist die Offenheit des Vereins für jedermann angemessen zu berücksichtigen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung des Fliegenfischerverein Elbtal e.V..
  4. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden / Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Jugend- und Öffentlichkeitsverantwortlichen
  • dem Gewässerwart

Er nimmt alle Aufgaben zur Lenkung des Vereins wahr. Insbesondere:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister

Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen und beim AVE.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters wird auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder als Sachkundige zu den Vorstandssitzungen laden. Diese sind bei Abstimmungen jedoch nicht stimmberechtigt. 

Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§9 Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  • Änderungen der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins,
  • die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 3 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 Nr. 3 Satz 4, aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Ende des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  1. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahl- bzw. stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, gleichfalls der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10 Rechnungsprüfung

Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliedschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das nach Erfüllung der Pflichten noch bleibt, an

Umweltzentrum Dresden e.V.
Schützengasse 16-18
01067 Dresden

Amtsgericht Dresden, Vereinsregister: VR 888 /Amtsgericht Dresden

Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§12 Zulässige Änderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, formaljuristische Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Fliegenfischerverein Elbtal e. V. am 17. Dezember 2019 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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